§ 30 Abhängigerklärung
§ 30 Abhängigerklärung — GMG
§ 30 Abhängigerklärung — GMG
Anmerkung
Zuständigkeit: § 33.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037478
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.
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