§ 27 Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung
§ 27 Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung — GMG
§ 27 Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40059631
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
(2) Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) sofort zu verfügen.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (§ 25) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.
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