§ 26 Gebrauchsmusterurkunde
§ 26 Gebrauchsmusterurkunde — GMG
§ 26 Gebrauchsmusterurkunde — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037474
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.
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