§ 26 Gebrauchsmusterurkunde
In Kraft seit 01. April 1994
Up-to-date
§ 26 Gebrauchsmusterurkunde — GMG
Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.
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