BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 26

§ 26Gebrauchsmusterurkunde

Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.

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