§ 22 Veröffentlichung und Registrierung
§ 22 Veröffentlichung und Registrierung — GMG
§ 22 Veröffentlichung und Registrierung — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017
Inkrafttretungsdatum
02. August 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194889
Zuletzt nach Updates gesucht am
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.
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