§ 2 Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen — GMG
§ 2 Ausnahmen — GMG
Anmerkung
Zur Z 1: Gute Sitten: § 879 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005
Inkrafttretungsdatum
10. Juni 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40064763
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
3. Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.
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