BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 2

§ 2Ausnahmen

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

3. Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.

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