§ 16a
§ 16a — GMG
§ 16a — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040300
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.
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