§ 16 Priorität
§ 16 Priorität — GMG
§ 16 Priorität — GMG
Anmerkung
1. Zum Abs. 2: Art. 4 lit. G PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
2. Siehe auch § 18 Abs. 4 und § 20.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40059625
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
(2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
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