§ 15
§ 15 — GMG
§ 15 — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017
Inkrafttretungsdatum
02. August 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194887
Zuletzt nach Updates gesucht am
Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.
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