BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 15

§ 15

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

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