§ 12 Erlöschen
§ 12 Erlöschen — GMG
§ 12 Erlöschen — GMG
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Höchstdauer: § 6; Gebühren: §§ 46 ff.
2. Siehe auch §§ 28 und 29.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12037460
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Gebrauchsmuster erlischt
1. mit Erreichung seiner Höchstdauer;
2. bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
3. bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.
(2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.
(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.
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