§ 10 Übertragung
In Kraft seit 01. April 1994
Up-to-date
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 32
…1) Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben. (2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in…