BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 10

§ 10Übertragung

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

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