§ 10 Übertragung
§ 10 Übertragung — GMG
§ 10 Übertragung — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037458
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
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