GmbHG
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 7 Anmeldung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
Art. 3 § 7 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 3 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 7. Werden die Beschlüsse gemäß § 3 oder § 4 rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses…
Art. 4 § 1 Artikel IV
… 2 und 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 000 S oder zur Kapitalerhöhung verpflichtet ist, ihre Umwandlung nach dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter (Nachfolgeunternehmer) oder auf eine offene Handelsgesellschaft…
§ 9a Vereinfachte Gründung
…Abs. 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Abs. 6 und 7 genannten Leistungen erbringt. (2) Das Stammkapital beträgt 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen. (3) Die Erklärung über…
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