§ 71 § 71. — GmbHG
Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.
…besteht darin, eine Art letzter Sicherheit für die Aufbringung des Stammkapitals ( Koppensteiner , GmbHG, § 70 Rz 1) durch eine zwingende (§ 71 GmbHG) subsidiäre kollektive Ausfallhaftung ( Gellis/Feil , GmbH Recht 3 , § 70 Rz 1; zur vergleichbaren deutschen Bestimmung des § 24 dGmbHG…
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