GmbHG
Gliederung
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat;
4. mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
Art. 10 § 5 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
…und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
Art. 10 § 6 Artikel X
…gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
Art. 10 § 6 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 6 Artikel X
…gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
Art. 10 § 5 Artikel X
…und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
§ 3 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
…Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.…
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