§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
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GmbHG
Gliederung
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
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