§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
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Gliederung
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
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