§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
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Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
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