§ 31 § 31.
§ 31 § 31. — GmbHG
§ 31 § 31. — GmbHG
Anmerkung
Die Aufhebung des Abs. 3 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990,
hat nichts mit der Rechnungslegung zu tun, sie ist daher seit
dem Inkrafttreten dieses BG anzuwenden; die Übergangsregelung
seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023030
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt, so kann eine Änderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, durch Gesellschafterbeschluß mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur durch Gesellschafterbeschluß eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligt werden. Der Beschluß kann erst gefaßt werden, sobald über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats ein Gesellschafterbeschluß gefaßt wird.
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