BundesrechtBundesgesetzeGmbH-Gesetz§ 30f

§ 30f

(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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