GmbHG
Gliederung
I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.
1. Titel. Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)
§ 27 § 27.
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
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