§ 24a Auskunftspflicht der Geschäftsführer
§ 24a Auskunftspflicht der Geschäftsführer — GmbHG
§ 24a Auskunftspflicht der Geschäftsführer — GmbHG
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160326
Zuletzt nach Updates gesucht am
Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.
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