GmbHG
Gliederung
III. Hauptstück. Auflösung.
Dritter Abschnitt Verschmelzung
§ 100 Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung
(1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 220c AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.
(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß § 220b AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.
§ 234 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 234 Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter
…Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (3) Die §§ 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden. (4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung…
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