Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 371/1982, zu RGBl. Nr. 58/1906)
In Kraft seit 01. Januar 1983
Up-to-date
Soweit in anderen Bundesgesetzen oder in Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden