BundesrechtBundesgesetzeGmbH-GesetzArt. 3 § 9

Art. 3 § 9(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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