Art. 3 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Art. 3 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Art. 3 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 320/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160166
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichter Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßter Gesellschaftsvertrag nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch angemeldet wird, oder die die Beschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen nicht rechtzeitig anmelden, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.
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