Art. 3 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Art. 3 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Art. 3 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 320/1980
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1981
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160165
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden die Beschlüsse gemäß § 3 oder § 4 rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.
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