Art. 3 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Art. 3 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Art. 3 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 320/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160162
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft geringer als 500 000 S, so ist bis zum 31. Dezember 1986 eine Kapitalerhöhung auf mindestens diesen Betrag durchzuführen und der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Mindestbareinlagen sind voll einzuzahlen; frühere Bareinzahlungen sind jedoch anzurechnen.
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