BundesrechtBundesgesetzeGmbH-GesetzArt. 3 § 2

Art. 3 § 2(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Beträgt das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft zwar mindestens 500 000 S, ist es aber nicht mit dem Betrag von mindestens 250 000 S aufgebracht, so ist bis zum 31. Dezember 1986 der Fehlbetrag auf 250 000 S bar einzuzahlen und nach den für die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden.

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