BundesrechtBundesgesetzeGmbH-GesetzArt. 3 § 12

Art. 3 § 12(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Eine Stammeinlage, die am 1. Jänner 1981 nicht mehr als 1 000 S beträgt, kann nicht herabgesetzt werden; ihre Erhöhung auf jeden Betrag ist zulässig.

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