§ 64 Vollziehung
§ 64 Vollziehung — GlBG
§ 64 Vollziehung — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
Inkrafttretungsdatum
01. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40151391
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,
2. hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,
2a. hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in,
3. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen