§ 62a Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
§ 62a Dialog mit Nichtregierungsorganisationen — GlBG
§ 62a Dialog mit Nichtregierungsorganisationen — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
Inkrafttretungsdatum
01. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40151392
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen