§ 62a Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
In Kraft seit 01. August 2013
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Gliederung
V. Teil Schlussbestimmungen
§ 62a Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.
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