Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.
Rückverweise
GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 63 Inkrafttreten
…§ 43 Abs. 1, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 51 Abs. 11, § 62, § 62a sowie § 64 Abs. 1 Z 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2013…
§ 64 Vollziehung
…die Förderungen zuständige Bundesminister/in, 2. hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz, 2a. hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in, 3. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. (2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art…