§ 60 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 60 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19 — GlBG
§ 60 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19 — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
Inkrafttretungsdatum
22. März 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221511
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach §§ 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.
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