BundesrechtBundesgesetzeGleichbehandlungsgesetz§ 57

§ 57Auskunftspflicht

Die Arbeitgeber/innen und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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