§ 53 Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission
§ 53 Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission — GlBG
§ 53 Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission — GlBG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40052933
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 43 bis 47 berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 43 bis 47 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
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