§ 52 Benachteiligungsverbot
§ 52 Benachteiligungsverbot — GlBG
§ 52 Benachteiligungsverbot — GlBG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008
Inkrafttretungsdatum
01. August 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40100161
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Reaktion auf eine Beschwerde darf ein/e Arbeitnehmer/in durch den/die Arbeitgeber/in innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein/e andere/r Arbeitnehmer/in, der/die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines/einer anderen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 51 gilt sinngemäß.
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