§ 40c Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle
§ 40c Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle — GlBG
§ 40c Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle — GlBG
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
Inkrafttretungsdatum
01. März 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126104
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
(2) Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen gehört
1. jene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
2. unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
3. unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.
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