BundesrechtBundesgesetzeGleichbehandlungsgesetzIII. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen2. Abschnitt Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen§ 40c

§ 40cVerpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle

In Kraft seit 01. März 2011
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