§§ 31 bis 35 und 38 bis 39 sind anzuwenden.
Rückverweise
§1 KflG fällt daher in den Anwendungsbereich des §40a ff GlBG. Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes (vgl §40b GlBG); mittelbare Diskriminierungen nur zulässig bei sachlicher Rechtfertigung, Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel zur Zielerreichung (§40c GlBG). Keine ausdrücklichen Regelungen im BVG BGBl 832/1992…
…Benutzung der Verkehrsmittel auf der Grundlage unterschiedlicher Altersgrenzen für Frauen und Männer stelle eine direkte Diskriminierung des Klägers aufgrund des Geschlechts dar und verletze §40b Gleichbehandlungsgesetz. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hege Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der im Antrag zitierten Normteile hinsichtlich näher dargelegter Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes. 2.3. Die Bundesministerin für…