§ 40 Förderungsmaßnahmen
§ 40 Förderungsmaßnahmen — GlBG
§ 40 Förderungsmaßnahmen — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
Inkrafttretungsdatum
01. März 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126101
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teiles beachten.
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