§ 39 Benachteiligungsverbot
§ 39 Benachteiligungsverbot — GlBG
§ 39 Benachteiligungsverbot — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
Inkrafttretungsdatum
01. März 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126100
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 38 gilt sinngemäß.
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