§ 33 Ausnahmebestimmungen
§ 33 Ausnahmebestimmungen — GlBG
§ 33 Ausnahmebestimmungen — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
Inkrafttretungsdatum
01. März 2011
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40126094
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
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