§ 28 Förderungsmaßnahmen
§ 28 Förderungsmaßnahmen — GlBG
§ 28 Förderungsmaßnahmen — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40052908
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten.
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