BundesrechtBundesgesetzeGleichbehandlungsgesetz§ 28

§ 28Förderungsmaßnahmen

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten.

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