§ 28 Förderungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2004
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GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
§ 28 Förderungsmaßnahmen
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten.
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