§ 25 Entlohnungskriterien
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
§ 25 Entlohnungskriterien
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines in § 17 genannten Grundes führen.
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