§ 22 Positive Maßnahmen
§ 22 Positive Maßnahmen — GlBG
§ 22 Positive Maßnahmen — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008
Inkrafttretungsdatum
01. August 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40100142
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes nach § 17 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben in den in § 18 genannten Bereichen.
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