§ 14 Förderungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des I. Teiles beachten.
Rückverweise
GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 64 Vollziehung
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 1. hinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in, 2. hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister…
§ 5a
…Sinne des § 16 Abs. 1 bis 4 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976; 4. den sich aus §§ 14 Abs. 1 Z 2 bis 14d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, ergebenden Rechten diskriminiert wird, kommt der I. …