Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
Rückverweise
GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
…des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.…
§ 22 Amtshandlungen in anderen Sachen
…1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH; der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) 3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH…