Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
Rückverweise
GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 10 Geschäftsbehelfe und Aktenführung
…Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren. (3) In den Fällen des § 8 hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.…