Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1995, zu § 31a, BGBl. Nr. 501/1984)
…Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor…
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