GGG
Gliederung
ARTIKEL I
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
Art. 1 § 27
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.
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