Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 27
…V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen § 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.…
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