Art. 1 § 23 Zahlungspflicht im Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz
In Kraft seit 17. Juli 2021
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Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.
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