(1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten oder Dritter vor, so darf diese in Österreich außer für Personal der Kategorien 4 und 5 nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die eine Anerkennung weder erforderlich ist noch vorliegt, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen und demselben Unternehmen wie das zu schulende Personal angehören. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
1. für den Anerkennungsbescheid 581 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.
Rückverweise
GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 38 Geltung, Organisation
…des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. (4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die 1. im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals…
§ 40 Qualifikationen des Veranstalters
…Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 GGBG.…
§ 39 Anerkennung der Schulungsveranstalter
…Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG: 1. Änderung des Namens des Veranstalters, 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem…