§ 5 Vollziehung
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Rückverweise